TicketsLouwman museum

Allgemeine geschaftsbedingungen

Vorderseite des Louwman Museumgebaudes

Die allgemeinen geschaftsbedingungen (AGB) gelten fur angebote und vertrage, die das Louwman Museum einer partei unterbreitet, die einen empfang oder eine veranstaltung (nachfolgend: Veranstaltung) im museum ausrichten mochte. Der verwender der allgemeinen geschaftsbedingungen und anbieter der angebote und vertrage wird nachfolgend Museum genannt. Die gegenpartei(en) wird/werden nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet. Museum und Auftraggeber werden gemeinsam als parteien bezeichnet.

Allgemeine geschaeftsbedingungen

Artikel 1 - Anwendbarkeit

Absatz 1 - Die AV gelten fur alle Angebote und Vertrage, auf die sie vom Museum fur anwendbar erklaert wurden, sowie fur alle Angebote und Vertrage, die sich daraus ergeben.

Absatz 2 - Die allgemeinen Geschaftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Das Museum weist diese ausdrucklich zuruck.

Absatz 3 - Abweichungen von und Ergaenzungen zu den AV sind nur wirksam, wenn sie ausdrucklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.

Absatz 4 - Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der AV aus irgendeinem Grund unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der ubrigen Bestimmungen unberuhrt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen in gegenseitigem Einvernehmen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden unwirksamen Bestimmungen moeglichst nahe kommen.

Absatz 5 - Neben den AV gelten auch die Hausordnung des Museums. Eine Kopie der aktuellsten Hausordnung ist diesen Bedingungen beigefugt. Das Museum ist jederzeit berechtigt, seine Hausordnung anzupassen, soweit es sich um zumutbare Anpassungen handelt, auch nach Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien.

Artikel 2 - Angebote

Abschnitt 1 - Alle Angebote des Museums sind vollkommen unverbindlich und freibleibend. Das Museum ist jederzeit berechtigt, Angebote zu widerrufen oder zu aendern, selbst nachdem der Auftraggeber angegeben hat, von einem Angebot Gebrauch machen zu wollen. Vom Museum in oder bei Angeboten bereitgestellte Informationen sind als Naeherungswerte zu verstehen.

Abschnitt 2 - Das Museum darf in seinen Angeboten von der Richtigkeit der vom Auftraggeber und von anderen Parteien bereitgestellten Informationen ausgehen.

Artikel 3 - Optionen

Absatz 1 - Optionen sind nur gueltig, wenn sie schriftlich erteilt oder bestaetigt wurden.

Absatz 2 - Optionen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 14 Tage lang gueltig. Wird die Option innerhalb dieser Frist nicht genutzt, erlischt sie automatisch von Rechts wegen.

Absatz 3 - Wenn das Museum waehrend einer laufenden Optionsfrist mit einem Dritten einen endgueltigen Vertrag schliessen kann, kann es den Auftraggeber zwingen, die Option innerhalb von 24 Stunden anzunehmen; geschieht dies nicht, erlischt die Option automatisch von Rechts wegen und das Museum darf den Vertrag mit der anderen Partei schliessen.

Artikel 4 - Vereinbarung

Absatz 1 - Ein Vertrag mit Museum kommt erst zustande, nachdem dieser von Museum schriftlich zur Kenntnisnahme und Zustimmung unterzeichnet wurde. Vorbehaltlich schriftlicher Zusagen hat Museum bis zur Unterzeichnung jederzeit das Recht, ohne Angabe von Gruenden den Abschluss eines Vertrags zu verweigern.

Absatz 2 - Wenn Museum einen Vertrag mit mehreren Auftraggebern schliesst, haften alle Auftraggeber gesamtschuldnerisch und vollumfaenglich fuer die vollstaendige Erfuellung saemtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Absatz 3 - Wenn Museum einen Vertrag mit einem Vermittler schliesst, haftet dieser neben etwaigen weiteren Auftraggebern vollumfaenglich (mit) fuer die vollstaendige Erfuellung saemtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Artikel 5 - Mehr- & Minderarbeit

Abschnitt 1 - Unter Mehrarbeit wird verstanden: Alle Dienstleistungen, die vom Museum oder im Auftrag des Museums an den Auftraggeber erbracht wurden oder werden, die jedoch nicht in einem Vertrag zwischen den Parteien vereinbart wurden.

Abschnitt 2 - Unter Minderarbeit wird verstanden: Alle Dienstleistungen, die zwar in einem Vertrag zwischen den Parteien vereinbart wurden, die jedoch vom Auftraggeber nicht abgenommen wurden oder werden.

Abschnitt 3 - Die Kosten fur Mehrarbeit gehen stets vollstandig zu Lasten des Auftraggebers. Wenn keine Vereinbarungen uber die Hohe der Kosten getroffen wurden, ist das Museum in jedem Fall berechtigt, hierfur marktubliche Preise zu berechnen.

Abschnitt 4 - Minderarbeit wird nicht kompensiert, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Auftraggeber nutzt die Stornierungsregelung.

Abschnitt 5 - Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Museum umgehend zu informieren, wenn er Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die zur Mehrarbeit gehoren.

Artikel 6 - Stornierungsregelung

Absatz 1 - Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, einen mit dem Museum geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren. Im Falle einer Stornierung schuldet der Auftraggeber jedoch den in Absatz 2 genannten Entschaedigungsprozentsatz auf die zwischen den Parteien vereinbarte Verguetung fuer den stornierten Teil.

Absatz 2 - Bei einer Stornierung mehr als 6 Monate vor dem zwischen den Parteien vereinbarten Datum der Veranstaltung gilt ein Prozentsatz von 10%, bei 6 Monaten oder weniger, aber mehr als 3 Monaten, gilt ein Prozentsatz von 25%, bei 3 Monaten oder weniger, aber mehr als 1 Monat, gilt ein Prozentsatz von 50%, bei 1 Monat oder weniger gilt ein Prozentsatz von 100%.

Absatz 3 - Wenn nicht storniert wird und niemand erscheint, gilt ebenfalls der Prozentsatz von 100%. Die Verschiebung oder Aenderung des zwischen den Parteien vereinbarten Datums der Veranstaltung wird einer Stornierung gleichgestellt.

Artikel 7 - Preise und zahlung

Absatz 1 - Alle Preise sind, sofern nicht ausdrucklich anders angegeben, in Euro, zuzuglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben sowie zuzuglich Abgaben wie Buma Stemra usw. Anderungen dieser Abgaben werden dem Auftraggeber stets weiterbelastet.

Absatz 2 - Die Rechnungsstellung erfolgt wie im Vertrag festgelegt oder, falls eine solche Regelung fehlt, unmittelbar nach der Veranstaltung.

Absatz 3 - Das Museum ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Grunden eine nach eigenem Ermessen angemessene Kaution zu verlangen, die vom Auftraggeber auf erstes Verlangen unverzuglich an das Museum zu leisten ist.

Absatz 4 - Die Zahlungsfrist einer Rechnung betragt hochstens 14 Tage.

Absatz 5 - Wird nicht rechtzeitig gezahlt, schuldet der Auftraggeber dem Museum neben allen Inkassokosten Zinsen in Hohe von 2 % pro Monat, wobei jeder angefangene Monat auf einen vollen Monat aufgerundet wird.

Absatz 6 - Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Zahlungen auszusetzen und/oder aufzurechnen, es sei denn, der Grund fur die Aussetzung oder die Forderung, mit der aufgerechnet wird, ist von der Geschaftsfuhrung des Museums schriftlich anerkannt worden.

Absatz 7 - Gutschriften konnen nur mit der Geschaftsfuhrung vereinbart werden.

Artikel 8 - Pflichten des Museums

Abschnitt 1 - Das Museum stellt dem Auftraggeber den oder die vereinbarten Raume am vereinbarten Datum oder an den vereinbarten Daten der Veranstaltung zur Verfugung. Das Museum ist berechtigt, anstelle des oder der vereinbarten Raume nach Rucksprache mit dem Auftraggeber andere geeignete Raume anzubieten.

Abschnitt 2 - Das Museum ist verpflichtet, die vereinbarten zusatzlichen Dienstleistungen in einer Qualitat zu erbringen, die unter Berucksichtigung aller Umstande nach Treu und Glauben vom Museum erwartet werden darf.

Abschnitt 3 - Das Museum ist berechtigt, Dritte mit der Erfullung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.

Abschnitt 4 - Das Museum ubernimmt keine Garantie fur seine Museumssammlung und/oder sein Programm wahrend der Veranstaltung.

Artikel 9 - Pflichten des Auftraggebers

Abschnitt 1 - Auftraggeber darf die vom Museum zur Verfugung gestellten Raume und Dienstleistungen nur fur den Zweck nutzen, der zwischen den Parteien vereinbart wurde, sowie fur den Zweck, fur den sie geeignet sind.

Abschnitt 2 - Auftraggeber darf auf dem Gelandes des Museums oder in dessen Umgebung keine Tatigkeiten entfalten, die nach Auffassung des Museums schadlich fur das Museum sein konnen, keine gefahrlichen Gegenstande und/oder Stoffe mitbringen, keine Waren verkaufen und in keiner Weise Belastigungen verursachen.

Abschnitt 3 - Auftraggeber darf wahrend der Veranstaltung (einschliesslich Aufbau, Raumung und Abbau) niemals die maximale Anzahl an Gasten uberschreiten. Ist diese Anzahl nicht bekannt, gilt als maximale Anzahl die in der Vereinbarung festgelegte Anzahl an Gasten.

Abschnitt 4 - Auftraggeber muss mit der jeweils aktuellsten Hausordnung des Museums vertraut sein und diese Hausordnung sowie Anweisungen des Museums oder in dessen Namen stets unverzuglich und vollstandig befolgen. Auftraggeber hat sich zudem auf dem Gelandes des Museums und in dessen Umgebung jederzeit korrekt zu verhalten, alles nach alleiniger Beurteilung des Museums.

Abschnitt 5 - Auftraggeber ist wahrend der Veranstaltung (einschliesslich Aufbau, Raumung und Abbau) jederzeit fur die Sicherheit auf dem Gelandes des Museums und in dessen Umgebung verantwortlich. Er hat zudem alles zu unternehmen, um zu verhindern, dass auf dem Gelandes des Museums oder in dessen Umgebung oder an den dort befindlichen Sachen Schaden entsteht.

Abschnitt 6 - Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Anderungen und/oder Hinzufugungen an (der Umgebung des) Gelandes und/oder Gebaude(n) des Museums vorzunehmen. Auftraggeber hat alles in demselben Zustand zu hinterlassen, in dem es vorgefunden wurde.

Abschnitt 7 - Auftraggeber hat dafur Sorge zu tragen, dass er die in diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen auch seinen Gasten auferlegt und dass seine Gaste diese Verpflichtungen einhalten. Auftraggeber haftet fur die Identitat und das Verhalten all seiner Gaste. Unter Gasten wird verstanden: Jeder Besucher der Veranstaltung (einschliesslich Aufbau, Raumung und Abbau), der nicht in einem Arbeitsverhaltnis zum Museum steht oder vom Museum beauftragt wurde.

Abschnitt 8 - Museum ist berechtigt, falls erforderlich auch ohne vorherige Verwarnung, seine Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung (vorubergehend) einzustellen, wenn Auftraggeber und/oder einer seiner Gaste nach Auffassung des Museums die vorgenannten Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend einhalten und/oder sich nicht (ausreichend) korrekt verhalten und hierdurch die Sicherheit und/oder die offentliche Ordnung gefahrdet wird.

Abschnitt 9 - Museum ist berechtigt, falls erforderlich auch ohne vorherige Verwarnung, dem Auftraggeber und/oder einem seiner Gaste den Zutritt zu seinem Gelandes und/oder seinen Gebauden zu verweigern, wenn nach Auffassung des Museums die vorgenannten Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend erfullt werden, ein ungebuhrliches Verhalten vorliegt oder der Eindruck entsteht, dass die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass diese Person(en) die Sicherheit und/oder die offentliche Ordnung gefahrden konnen.

Abschnitt 10 - Auftraggeber hat fur eventuell erforderliche Genehmigungen usw. Sorge zu tragen.

Abschnitt 11 - Auftraggeber hat dafur Sorge zu tragen, dass alle minderjahrigen Gaste von ausreichend volljahrigen Gasten begleitet werden.

Abschnitt 12 - Auftraggeber hat dafur zu sorgen, dass er und seine Gaste an etwaigen Sicherheitskontrollen von Personen, Jacken, Taschen usw. mitwirken.

Artikel 10 - Haftung Museum

Absatz 1 - Auftraggeber und seine Gaste besuchen das Museum auf eigene Gefahr. Das Museum haftet nur fur Schaden, gleich aus welchem Grund, wenn und soweit Vorsatz oder grobe Fahrlaessigkeit des Museums und/oder seiner Fuhrungskrafte vorliegt, es sei denn, zwingendes Recht laesst nur eine weniger weitgehende Haftungsbeschrankung zu.

Absatz 2 - Das Museum schliesst seine Haftung fur alle Formen von indirekten Schaden, Betriebs- und Folgeschaeden aus und begrenzt seine Haftung zudem auf hoechstens den Betrag, der von seiner Versicherung ausgezahlt wird, zuzuüglich des Selbstbehalts. Sollte das Museum daruber hinaus dennoch haftbar sein, beschraenkt es seine Haftung auf den Wert des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, mit einem Hoechstbetrag von 15.000 EUR.

Absatz 3 - Das Museum erteilt nur unverbindliche Auskunfte und Empfehlungen. Das Museum haftet niemals fur den Inhalt und/oder die Folgen der von ihm erteilten Auskunfte und Empfehlungen, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit des Museums oder eines seiner Fuhrungskrafte.

Absatz 4 - Das Museum haftet nicht fur Schaden, die durch das Verhalten von von ihm eingeschalteten Dritten oder deren Personal oder Zulieferern verursacht werden.

Absatz 5 - Das Museum haftet niemals fur Schaden an oder mit Fahrzeugen des Auftraggebers.

Absatz 6 - Der Auftraggeber und seine Gaste sind selbst voll verantwortlich fur die von ihnen mitgebrachten Eigentumsguter. Das Museum haftet, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit seinerseits oder seiner Fuhrungskrafte, nicht fur Beschaedigung oder Verlust dieser Eigentumsguter, es sei denn, diese wurden gegen Entgelt vom Museum in Verwahrung genommen und hierfur wurde ein nummerierter Verwahrbeleg ausgestellt. In diesem Fall ist die Haftung auf die in Verwahrung genommene Sache und nicht auf deren Inhalt beschrankt und in jedem Fall auf 1.000 EUR begrenzt.

Absatz 7 - Auf die vorgenannten Haftungsbeschrankungen koennen sich auch Mitarbeiter und Zulieferer des Museums berufen.

Artikel 11 - Haftung des Auftraggebers

Abschnitt 1 - Wahrend der Veranstaltung (einschliesslich Aufbau, Raeumung und Abbau) hat der Auftraggeber sicherzustellen und ist er verantwortlich fuer saemtliches Verhalten seiner Gaeste auf dem Gelaende und in den Gebaeuden des Museums sowie in der unmittelbaren Umgebung.

Abschnitt 2 - Der Auftraggeber haftet gegenueber dem Museum vollumfaenglich fuer alle Schaeden, die dem Museum durch sein Verhalten entstehen. Darueber hinaus ist der Auftraggeber voll verantwortlich und gesamtschuldnerisch haftbar fuer alle Schaeden, die dem Museum durch das Verhalten seiner Gaeste entstehen, unbeschadet des Rechts des Museums, diese Gaeste auch selbst unmittelbar wegen der Schaeden in Anspruch zu nehmen.

Abschnitt 3 - Der Auftraggeber stellt das Museum von saemtlichen Anspruechen Dritter frei, die aus der Durchfuehrung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung(en) entstehen, es sei denn, diese Schaeden werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlaessigkeit des Museums oder eines seiner leitenden Angestellten verursacht.

Abschnitt 4 - Das Museum geht davon aus, dass der Auftraggeber seine Haftung ausreichend versichert.

Artikel 12 - Technische Einrichtungen

Abschnitt 1 - Die Bedienung der technischen Einrichtungen erfolgt nur durch das Museum oder unter dessen Aufsicht.

Abschnitt 2 - Das Museum ist nur fur diejenigen technischen Einrichtungen und Techniker verantwortlich, die in der Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt sind.

Abschnitt 3 - Der Auftraggeber oder seine Gaste durfen nur dann eigene technische Einrichtungen mitbringen und benutzen, wenn hierfur eine schriftliche Genehmigung des Museums vorliegt.

Artikel 13 - Geistiges Eigentum

Abschnitt 1 - Museum ist und bleibt alleiniger Inhaber aller mit ihm verbundenen Rechte an geistigem Eigentum.

Abschnitt 2 - Saemtliche Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus (der Durchfuhrung) der Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben, stehen ausschliesslich und vollumfaenglich dem Museum zu.

Abschnitt 3 - Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise in Rechte an geistigem Eigentum des Museums einzugreifen oder diese zu verletzen.

Abschnitt 4 - Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne vorherige ausdrueckliche schriftliche Zustimmung des Museums einen Namen, ein Logo usw. des Museums fuer Werbe- oder Publikationszwecke zu verwenden.

Artikel 14 - Beschwerden

Absatz 1 - Der Auftraggeber muss etwaige Beschwerden innerhalb eines Monats, nachdem er hiervon Kenntnis hatte oder haette haben koennen, beim Museum eingereicht haben; geschieht dies nicht, erlischt das Recht, eine Beschwerde einzureichen.

Absatz 2 - Beschwerden koennen nur per Einschreiben oder durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Artikel 15 - Auflosung

Absatz 1 - Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen darf das Museum den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auflosen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfullt ist:
a) Der Auftraggeber kommt seinen einschlagigen Verpflichtungen nicht nach.
b) Uber das Vermogen des Auftraggebers ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, er hat (vorlaufige) Zahlungsaussetzung beantragt oder einen Antrag nach dem Gesetz uber die Schuldenbereinigung naturlicher Personen gestellt.
c) Der Auftraggeber hat sein Unternehmen stillgelegt, liquidiert oder an einen Dritten ubertragen.
d) Es liegen ausreichende Anhaltspunkte dafur vor, dass die Veranstaltung einen anderen Charakter haben wird, als zwischen den Parteien vereinbart wurde, und das Museum den Vertrag nicht geschlossen hatte, wenn es mit diesem Charakter vertraut gewesen ware.

Absatz 2 - Beide Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag aufzulosen, ohne der anderen Partei irgendeine Entschadigung zu schulden, wenn ein Fall hoherer Gewalt im Sinne des Gesetzes vorliegt. In einem solchen Fall haben sie die andere(n) Partei(en) hieruber unverzuglich mundlich zu informieren und dies umgehend schriftlich zu bestatigen.

Absatz 3 - Hat das Museum zum Zeitpunkt der Auflosung bereits Leistungen zur Durchfuhrung des Vertrags erbracht, so werden diese Leistungen und die damit verbundenen Zahlungspflichten durch die Auflosung weder aufgehoben noch ruckgangig gemacht. Der Auftraggeber bleibt daher die Kosten fur die vom Museum bereits erbrachten Leistungen stets geschuldet.

Artikel 16 - Zum Schluss

Absatz 1 - Auf die Angebote und Vereinbarungen findet ausschließlich niederlandisches Recht Anwendung. Ausschliesslich die niederlandischen Gerichte sind zustandig.

Absatz 2 - In allen Fallen, in denen diese AGB und/oder die Hausordnung des Museums nicht vorsehen, entscheidet das Museum.

Absatz 3 - Wird eine Ubersetzung verwendet, ist bei Unklarheiten der niederlandische Text verbindlich.

Allgemeine geschaeftsbedingungen e-tickets

Artikel 1.

Unter "E-Ticket" ist das Dokument zu verstehen, das auf der Website des Louwman Museum: www.louwmanmuseum.nl bestellt und bezahlt wird und vom Besucher ausgedruckt wird und als Eintrittskarte dient. Unter "Besucher" ist die Person zu verstehen, die ein E-Ticket erwirbt.

Artikel 2.

Das E-Ticket ist eine gueltige Eintrittskarte, sofern die folgenden Bedingungen erfuellt sind:
• Die E-Tickets sind nicht an einen bestimmten Tag oder eine bestimmte Uhrzeit gebunden und sind bis zu einem Jahr nach dem Kaufdatum gueltig.
• Das E-Ticket ist nur gueltig waehrend des Zeitraums, der auf dem E-Ticket angegeben ist, und waehrend der Oeffnungszeiten des Louwman Museum. • Ein E-Ticket kann nicht erstattet werden.
• Das E-Ticket ist nur gueltig, wenn es im Hochformat (vertikal) ohne Anpassung der Druckgroesse auf einem Laser- oder Tintenstrahldrucker ausgedruckt wurde. Es darf keinesfalls auf einem anderen Traeger (elektronisch, Bildschirm usw.) vorgezeigt werden.
• Eine gute Druckqualitaet ist erforderlich. E-Tickets, die schlecht gedruckt, beschaedigt, unleserlich oder nur teilweise sichtbar sind, koennen abgelehnt und als ungueltig betrachtet werden.

Artikel 3.

Fur alle Fragen und Anmerkungen zu E-Tickets kann der Besucher die E-Mail-Adresse info@louwmanmuseum.nl verwenden.

Artikel 4.

E-Tickets konnen durch den Abschluss eines Fernabsatzvertrags uber www.louwmanmuseum.nl erworben werden. Ein Angebot an den Besucher gilt als unterbreitet, wenn der Besucher das Bestellformular vollstandig ausgefullt und elektronisch an das Louwman Museum ubermittelt hat, indem er im Bestellvorgang auf „bestatigen“ geklickt hat. Der Vertrag zwischen dem Besucher und dem Louwman Museum kommt in dem Moment zustande, in dem das Louwman Museum nach Uberprufung der Zahlung dem Besucher per E-Mail ein E-Ticket zugesandt hat. Diese Allgemeinen Geschaftsbedingungen gelten fur jeden auf diese Weise geschlossenen Vertrag zwischen dem Besucher und dem Louwman Museum. Auf dem E-Ticket wird der gezahlte Betrag angegeben. Das „Gesetz uber den Schutz der Verbraucher bei Fernabsatzvertragen“ findet aufgrund des zeitgebundenen Charakters beim Kauf eines E-Tickets keine Anwendung.

Artikel 5.

Die auf der Website genannten Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Zahlungen muessen ueber das System iDeal oder per Kreditkarte erfolgen. Fuer die Zahlung gelten die allgemeinen Geschaeftsbedingungen der jeweiligen Bank und des jeweiligen Zahlungsmoduls.

Artikel 6.

Ein E-Ticket gewahrt jeder Person einmaligen Eintritt in das Louwman Museum. Nach der Zugangskontrolle kann das Ticket nicht erneut verwendet werden.

Artikel 7.

Die Daten, die beim Kauf eines E-Tickets eingegeben werden, werden zur Durchfuhrung des Vertrags verwendet. Unter der Durchfuhrung des Vertrags ist zu verstehen: der Kauf, der elektronische Versand, die Kontrolle des E-Tickets und die eventuelle Bearbeitung von Fragen. Zudem konnen die eingegebenen Daten zur Uberwachung bzw. Untersuchung des Produkts zur Verbesserung des Produkts verwendet werden, und es konnen auf gelegentlicher Basis Fragen an die Person gestellt werden, die das E-Ticket bestellt hat.

Artikel 8.

Das Louwman Museum haftet nicht fur Schaden, die dadurch entstehen, dass Dritte die vom Besucher eingegebene E Mail Adresse lesen, sowie fur Schaden, die durch das Nichtfunktionieren der eingegebenen E Mail Adresse entstehen.

Artikel 9.

Diese Allgemeinen Geschaftsbedingungen gelten erganzend zu der Hausordnung des Louwman Museum. Diese Bedingungen konnen Sie auf der Website des Louwman Museum einsehen.

Artikel 10.

Auf diese Allgemeinen Geschaftsbedingungen und den vom Besucher mit dem Louwman Museum abzuschliessenden Vertrag findet niederlandisches Recht Anwendung. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit oder aus dem Vertrag werden ausschliesslich dem zustandigen Gericht in Den Haag vorgelegt.